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Forum des Pistolenclub Leimental •EU-Feuerwaffenrichtlinie vom 17. Mai 2017
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EU-Feuerwaffenrichtlinie vom 17. Mai 2017

Verfasst: Mittwoch 6. März 2019, 00:11
von shooter
Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (kommentiert):

http://swisschondro.ch/pdf/def-richtlin ... ntiert.pdf

Besonders wichtig ist hier Art. 17, der die zu erwartenden Verschärfungen regelt, welche die Schweiz bei einer Annahme des revidierten Waffengesetztes am 19. Mai 2019 dann jeweils nachvollziehen müsste:

"Bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre, über­mittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ei­nen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, der auch eine Eig­nungsprüfung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie enthält, und macht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, insbesondere zu den Feuerwaffenkategorien in Anhang I, zu Fragen der Umsetzung des Sys­tems für den Europäischen Feuerwaffenpass, zur Kennzeichnung und zu den Auswirkungen neuer Technologien, beispielsweise den Auswirkun­gen des 3D-Drucks, der Verwendung von QR-Codes und der Nutzung der Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)."

Die EU-Feuerwaffenrichtlinie wurde vordergründig mit dem Ziel der Verhinderung weiterer Terroranschläge ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um reinen Aktionismus, einfach um zu zeigen, dass man etwas macht. Dies im Bewusstsein, dass die durchgeführten Massnahmen keinerlei Einfluss auf den vorgegebenen Zweck haben können. Das eigentliche, unbestrittene Ziel der zuständigen EU-Kommission besteht darin, den Besitz von Feuerwaffen für Privatpersonen gänzlich zu verbieten. Da sich dafür im EU-Parlament im ersten Anlauf keine Mehrheit finden liess, bezeichnet die Kommission die aktuelle Richtlinie lediglich als Zwischenschritt und es besteht kein Zweifel daran, dass mit den vorgesehen Überprüfungen gemäss Art. 17 etappenweise weitere Verschärfungen folgen werden. Jeder weitere Terroranschlag wir dafür genutzt werden, den Druck für zusätzliche Einschränkungen zu erhöhen, bis das anvisierte Endziel eines kompletten Verbotes tatsächlich erreicht sein wird.